{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2015-2_2015-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132866&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f3fb2f8405df78c1ed7d3a38d7aeac58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2015.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:56", "Checksum": "321b562358156e37f319ced65cac3418", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\nObwohl bei diesem Ergebnis die weiteren Voraussetzungen der Steuerumgehung nicht geprüft zu werden brauchen, sei in aller Kürze festgehalten, dass die zeitliche Aufteilung der Zahlungen - unter anderem aufgrund der bereits genannten Gründe - auch nicht als absonderlich bezeichnet werden kann. Zudem ist es durchaus üblich, dass bei einer solchen Transaktion der Kaufpreis nicht vollumfänglich sofort entrichtet wird, sondern nebst einer Teilzahlung spätere Zahlungen vorgesehen sind. Muss der Kauf mit Mitteln der Zielgesellschaft finanziert werden, hängt der Zeitpunkt der Zahlungen auch davon ab, ob diese über genügend ausschüttbare Substanz und genügend Liquidität verfügt, und ob (wie ausgeführt) die Sperrfrist zur Vermeidung einer indirekten Teilliquidation anwendbar ist.\nEine Steuerumgehung ist somit zu verneinen.\n4.6 Die Vorinstanz führt aus, ihre Auffassung, dass Teilschenkungen, die auf einen einzigen Willensentschluss zurückgehen, zusammengerechnet werden müssen, sei in einem Urteil des Steuergerichts SGNEB 2010.1 vom 25. Oktober 2010 (KSGE 2010 Nr. 13) festgehalten und vom Bundesgericht (2C_947/2010 vom 5. Mai 2011) bestätigt worden. Es trifft jedoch nicht zu, dass in diesen Urteilen festgehalten worden wäre, dass bei einem einzigen Willensentschluss (automatisch) eine Zusammenrechnung erfolgen müsse. In einem obiter dictum hat das KSG zwar festgehalten, dass aus dem Steuergesetz oder den Gesetzesmaterialien eine Billigung „von ratenweisen Schenkungen in Freibetragshöhe“ nicht konstruiert werden könne (E. 3). Jedoch hat das KSG seinen Entscheid letztlich nicht gestützt auf eine Auslegung von § 239 StG getroffen, sondern gestützt auf das Institut der Steuerumgehung bzw. die Annahme eines simulierten Darlehens (E. 4). Auch in diesem Urteil wurde somit davon ausgegangen, dass eine Zusammenrechnung allein gestützt auf § 239 Abs. 2 StG nicht möglich ist (ansonsten die Steuerumgehung nicht hätte herangezogen werden müssen). Das Bundesgericht hat diesen Entscheid geschützt, weil es eine Simulation erkannte. Mit der Auslegung von § 239 Abs. 2 StG musste es sich nicht auseinandersetzen. Die fraglichen Urteile hatten also einen ganz anderen Sachverhalt und ganz andere Rechtsfragen zum Gegenstand als das vorliegende Verfahren.\nSteuergericht, Urteil vom 21. Dezember 2015 (SGNEB.2015.2)"}