{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2015-2_2015-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132866&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f3fb2f8405df78c1ed7d3a38d7aeac58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2015.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:56", "Checksum": "321b562358156e37f319ced65cac3418", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\nDie Vorinstanz argumentiert nicht (explizit) mit einer Steuerumgehung, sondern rechtfertigt ihre Auffassung mit dem „einzigen Willensentschluss“. In ihrer „Praxis der Erbschafts- und Schenkungssteuern“ vom 11. April 2014 führt sie jedoch Folgendes aus: „Richtet jemand alljährlich Schenkungen ungefähr in der Höhe des Freibetrages aus, wird unter dem Titel Steuerumgehung geprüft, ob es sich um mehrere selbstständige Schenkungen handelt, oder ob die Teilschenkungen auf einen einzigen Willensentschluss zurückgehen und damit zusammen gerechnet werden müssen.“ Dazu ist festzuhalten, dass der „einzige Willensentschluss“ je nach Konstellation allenfalls ein Tatbestandselement sein kann, das (zusammen mit anderen) für eine Steuerumgehung spricht. Mit dem „einzigen“ bzw. „gemeinsamen Willensentschluss“ allein ist aber keine einzige der drei Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt.\nVon der Vorinstanz wird vorliegend - wie gesagt - nicht begründet, inwiefern die Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorlägen. Der Sachverhalt ist aber in Bezug auf diese Frage genügend liquid, so dass das Steuergericht über diese Frage auch ohne Stellungnahme der Vorinstanz befinden kann.\nDie zweite Voraussetzung der Steuerumgehung verlangt, dass die gewählte „Gestaltung“ missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen („subjektives Element“, „Missbrauchsabsicht“ oder „Umgehungsabsicht“, vgl. vorn E. 3). Die zur Diskussion stehende „Gestaltung“ liegt hier darin, dass über verschiedene Jahre mehrere Schenkungen gewährt worden sind. Die zweite Voraussetzung könnte nur bejaht werden, wenn dem Rekurrenten vorgeworfen werden könnte, er habe versucht, durch eine künstliche Aufspaltung von Zahlungen mehrmals vom Freibetrag nach § 239 Abs. 2 StG zu profitieren und damit Schenkungssteuern zu umgehen.\nEs wurde vom Rekurrenten aber glaubhaft dargetan und ist auch durch die Akten belegt, dass die Gestaltung auf anderen Gründen beruhte als dem Einsparen von Schen-kungssteuern. Er führt glaubhaft aus, dass B. (der Käufer der Aktien) den Kaufpreis nicht auf einmal an Y. entrichten wollte (und womöglich auch nicht konnte), weswegen auch die Schenkungen, die vom Eingang der Kaufpreiszahlungen abhängig waren, nicht sofort bei Abschluss des Vertrags ausgerichtet wurden. Es ist aktenkundig, dass B. den Kaufpreis (weitgehend) der Gesellschaft, deren Aktien verkauft wurden, entnahm. Eine erste Ausschüttung tätigte er bereits im Jahr 2009 (und hatte sie als Einkommen zu versteuern). Erst später, nachdem Herr B. die gekauften Aktien in eine Holding überführt hatte, wurde eine zweite Ausschüttung vorgenommen. Um eine indirekte Teilliquidation zu vermeiden, musste die 5-Jahres-Frist gemäss Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG und § 26bis Abs. 1 Bst. a StG gewahrt werden. Die Frist berechnete sich im Übrigen ab dem Verkauf der Aktien von Y. an Herrn B., dies weil die Vorinstanz den Verkauf der Aktien von den ursprünglichen Aktionären an Herrn B. und die Einbringung durch ihn in eine Kapitalgesellschaft als „zusammenhängenden Vorgang“ betrachtete. Aus diesem Grund wurde erst im Jahr 2014 eine weitere Ausschüttung vorgenommen, mit welcher durch Herrn B. an Y. die Kaufpreisrestanz beglichen bzw. das Darlehen zurückbezahlt werden konnte, und erst dann erfolgten - wie vereinbart - die weiteren Schenkungen von Y. an den Rekurrenten und den anderen ehemaligen Minderheitsaktionär. Es liegen somit andere als schenkungssteuerrechtliche Gründe für das Vorgehen vor. Nicht bekannt ist, inwiefern die Z. AG überhaupt bereits im Jahr 2009 über genügend nicht betriebsnotwendige Substanz und genügend Liquidität verfügt hätte, um weitere Ausschüttungen vorzunehmen. Hierin hätte allenfalls ein weiterer Grund für das Herausschieben der Rückzahlung liegen können.\nGegen das Vorliegen der zweiten Voraussetzung der Steuerumgehung sprechen weitere Aspekte: Das Gesamtbild des gewählten Vorgehens macht in keiner Weise den Eindruck, als wäre es dabei um die mehrfache Inanspruchnahme von Freibeträgen bei der Schenkungssteuer gegangen. Es ist bei den vorliegenden Transaktionen und den betroffenen (relativ hohen) Beträgen kaum anzunehmen, dass die Abläufe einzig zum Zweck der Inanspruchnahme des Freibetrags von CHF 14‘100 (was einen Schenkungssteuerbetrag von CHF 4‘230 ausmachen würde) anders gestaltet worden sind, als wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Wären tatsächlich die Freibeträge Hintergrund des Vorgehens gewesen, hätten die Parteien die Beträge zudem noch weiter aufteilen können bzw. sie hätten die geplante gestaffelte Auszahlung in den Jahren 2014-2017 realisiert. Zudem hätte man auf die geplante Vorgehensweise nach der Rulingantwort vom 15. Juni 2009 verzichten können, denn darin war schon klargestellt, dass die Vorinstanz den Freibetrag nur einmal gewähren würde.\nZusammenfassend ist eine Steuerumgehung ausgeschlossen, weil nicht die Ersparnis von Schenkungssteuern Grund für die Rechtsgestaltung war, sondern ganz offensichtlich andere Gründe dafür ausschlaggebend waren. Das zeitliche Auseinanderfallen der Schenkungen war nicht schenkungssteuerlich begründet. Dass (unter anderem) direktsteuerliche Überlegungen eine Rolle spielten, kann hingegen nicht zur Begründung einer Steuerumgehung bei der Schenkungssteuer herangezogen werden. Somit ist die zweite Voraussetzung der Steuerumgehung nicht gegeben."}