{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2015-2_2015-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132866&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f3fb2f8405df78c1ed7d3a38d7aeac58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2015.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:56", "Checksum": "321b562358156e37f319ced65cac3418", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\n- Drittens würde das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, sofern die Steuerbehörde es hinnähme („effektives Element“ oder „Steuervorteil“).\nDie Steuerumgehung ist durch die Steuerbehörden zu beweisen (BGE 138 II 239 E. 4.4). Die Steuerbehörde muss jede einzelne der drei Voraussetzungen beweisen können (KSGE 2010 Nr. 1 E. 5.4).\n4.1 Vorliegend hat der Schenker (Y.) dem Rekurrenten verschiedene Schenkungen entrichtet, eine erste im Juli 2009 (CHF 1‘212‘760), eine zweite im September 2009 (CHF 1‘066‘240) und eine dritte im August 2014 (CHF 543‘900). Dieses Vorgehen war von Anfang an so geplant gewesen. Namentlich stand schon im Juli 2009 fest, dass Y. nach den Schenkungen des Jahres 2009 dem Rekurrenten weitere Schenkungen ausrichten würde (dazu und zum Hintergrund dieser Schenkungen ausführlich oben Sachverhalt Ziff. 1).\n4.2 Die Qualifikation der Zahlungen der Jahre 2009 und 2014 von Y. an den Rekurrenten ist nicht strittig. Die Vorinstanz hat diese in ihrer Rulingantwort vom 15. Juni 2009 explizit als Schenkungen gemäss § 233 StG qualifiziert (ebenso Schreiben des Vertreters des Rekurrenten an die Vorinstanz vom 4. Juli 2014 mit Zustimmung des kantonalen Steueramts vom 8. Juli 2014).\n4.3 Umstritten ist einzig, ob auf die Zahlung aus dem Jahr 2014 der Freibetrag nach § 239 Abs. 2 StG geltend gemacht werden kann, nachdem schon auf den Zahlungen im Jahr 2009 ein Freibetrag gewährt wurde.\n4.3.1 Gemäss § 239 Abs. 2 StG wird von jeder Zuwendung ein Freibetrag von CHF 14‘100 abgezogen. Satz 2 der Bestimmung sieht vor, dass bei mehreren Zuwendungen an den gleichen Empfänger während des gleichen Kalenderjahrs der Abzug nur einmal gewährt wird. Aus dem Wortlaut von § 239 Abs. 2 Satz 1 sowie aus Satz 2 e contrario ergibt sich eindeutig, dass bei mehreren Zuwendungen der gleichen Person, die aber nicht im gleichen Kalenderjahr stattfinden, der Freibetrag mehrmals gewährt wird. Der Gesetzeswortlaut lässt keinen Interpretationsspielraum offen.\nDas gleiche Problem wie beim Freibetrag stellt sich im Übrigen beim anwendbaren Steuersatz. § 239 Abs. 1 StG sieht vor, dass der Steuersatz massgeblich ist, der sich für jede Zuwendung allein ergibt, d.h., es erfolgt keine Zusammenrechnung, selbst wenn mehrere Zuwendungen vom gleichen Schenker gemacht werden.\nViele andere Kantone rechnen für den Steuersatz und den (allfälligen) Freibetrag mehrere Zuwendungen vom gleichen Schenker an den gleichen Beschenkten zusammen, sei es zeitlich unbegrenzt (z.B. § 21 und 24 Abs. 1 StG ZH, § 132 StG BS), sei es innert einer Frist von 5 Jahren (z.B. Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 ESchG BE). Der solothurnische Gesetzgeber hat aber eine andere, grosszügigere Regelung getroffen. Dies hat er bewusst getan, andernfalls der Wortlaut nicht derart eindeutig wäre. Dieser Wille des Gesetzgebers muss respektiert werden.\n4.3.2 Die Vorinstanz argumentiert, wenn Schenkungen verschiedener Jahre auf einem „einzigen Willensentschluss“ beruhten, könne der Freibetrag nur einmal angewendet werden. Sie führt nicht weiter aus, gestützt auf welche Gesetzesgrundlage sie der Meinung ist, der „einzige Willensentschluss“ sei massgeblich. Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um ein gesetzlich vorgesehenes Kriterium. Dem Wortlaut von § 239 Abs. 2 StG ist nicht zu entnehmen, dass es darauf ankommen soll, ob eine Zuwendung auf einem oder auf mehreren Willensentschlüssen basiert. Im Gegenteil ist eine Zusammenrechnung gestützt auf das Gesetz unzulässig, selbst wenn die Zuwendungen auf einem einzigen Willensentschluss bzw. einem einzigen Vertrag beruht (so auch KSG, Entscheid vom 21. Juni 2010, SGNEB.2010.2, E. 4).\nDie Schenkungssteuer stellt im Allgemeinen nicht auf das Schenkungsversprechen (Verpflichtungsgeschäft) ab, sondern auf dessen Vollzug (Verfügungsgeschäft); nur die vollzogene Schenkung stellt ein Steuerobjekt dar und wird besteuert (vgl. vorn E. 2). Auch insofern erweist sich das Kriterium des „Willensentschlusses“ als untauglich. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt des Vollzugs der beabsichtigten Schenkung. Nicht nur für die Frage einer steuerbaren Schenkung (Steuerobjekt), sondern auch für die zeitliche Bemessung (Steueranspruch) ist im Übrigen der Vollzug einer Schenkung massgeblich (§ 237 StG).\n4.3.3 Zusammenfassend ist gestützt auf § 239 Abs. 2 StG bei mehreren Zuwendungen des gleichen Schenkers verschiedener Jahre (egal, ob sie auf einem oder mehreren Willensentschlüssen beruhen) der Freibetrag auch mehrmals zu gewähren.\n4.4 Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesagten das Folgende: Die strittige Zahlung des Jahrs 2014 bewirkte erst im Jahr 2014 eine steuerbare Schenkung (Steuerobjekt). Wie ausgeführt, wäre ein allfälliges, im Jahr 2009 abgegebenes (und selbst schriftliches) Schenkungsversprechen für die Schenkungssteuer nicht relevant (ob ein solches vorgelegen hat, braucht vorliegend somit nicht geklärt zu werden), entscheidend ist die Vermögenszuwendung bzw. der Vollzug. Gleich wie das Steuerobjekt ist auch der Steueranspruch gestützt auf § 237 StG im Jahr 2014 entstanden. Ob die Schenkung suspensiv (also aufschiebend) bedingt war, wie der Rekurrent geltend macht, ist dabei irrelevant. Der Steueranspruch ist so oder so im Jahr 2014 entstanden, sei es aufgrund des Vollzugs (Zahlung) oder aufgrund des Bedingungseintritts (vgl. § 237 StG, erster und zweiter Teilsatz). Diese Schenkung fand also schenkungssteuerrechtlich im Jahr 2014 statt und in diesem Jahr entstand auch der Steueranspruch. Gestützt auf die klare Regelung von § 239 Abs. 2 StG (dazu vorn E. 4.3.1) ist folglich auf der Schenkung des Jahrs 2014 der Freibetrag von CHF 14‘100 zu gewähren.\n4.5 An diesem Schluss änderte sich einzig bei Vorliegen einer Steuerumgehung etwas (vgl. KSG, Entscheid vom 21. Juni 2010, SGNEB.2010.2, E. 4; KSGE 2010 Nr. 13 E. 4)."}