{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2015-2_2015-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132866&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f3fb2f8405df78c1ed7d3a38d7aeac58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2015.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:56", "Checksum": "321b562358156e37f319ced65cac3418", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\n2.1 Dagegen lässt X. (nachfolgend Rekurrent) am 20. April 2015 Rekurs an das kantonale Steuergericht einreichen und beantragen, die Veranlagung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und der Freibetrag zu gewähren. Es werde nicht bestritten, dass Y. bereits im Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien die Absicht hatte, dem Rekurrenten einen Anteil des von ihm vereinnahmten Kaufpreises zu schenken. Die Schenkungen sollten jeweils nach Eingang der Kaufpreiszahlungen bzw. der Darlehensrückzahlungen erfolgen. Dass diese tatsächlich erbracht würden, war Bedingung für die Schenkungen, denn Y. wollte nicht das Risiko eingehen, die Kaufpreiszahlungen nicht zu erhalten, die Schenkungen aber dennoch ausrichten zu müssen. Y. habe sich somit nicht im Voraus zur Ausrichtung von fest vereinbarten Schenkungen verpflichtet, der Zeitpunkt und die Höhe der Schenkungen sei davon abhängig gewesen, welchen Betrag der Käufer tatsächlich wann bezahle. Die Schenkungen seien somit suspensiv bedingt gewesen und vom Betrag her nicht fest, sondern nur bestimmbar. Grund für die Vereinbarungen aus dem Jahr 2009 seien nicht die Freibeträge gewesen, sondern dass der Käufer der Aktien nicht bereit war, den gesamten Kaufpreis auf einmal zu bezahlen. Gestützt auf § 237 StG sei der Steueranspruch für die Schenkungen im Jahr 2009 und 2014 entstanden, somit könne der Freibetrag im Jahr 2009 und erneut im Jahr 2014 geltend gemacht werden. Insgesamt habe die Ausgestaltung der Schenkungen keinerlei Zusammenhang mit der Absicht, Schenkungssteuern zu sparen, sondern beruhe auf den geschilderten Gründen. Eine Steuerumgehung liege nicht vor.\n2.2 Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 wird auf kostenfällige Abweisung des Rekurses geschlossen und zu den Argumenten im Rekurs Stellung bezogen. Nach Auffassung des Steueramts (nachfolgend Vorinstanz) müssten Teilschenkungen, die auf einen einzigen Willensentschluss zurückgehen, zusammengerechnet werden. Dies sei in einem Urteil des Steuergerichts SGNEB 2010.1 vom 25. Oktober 2010 (KSGE 2010 Nr. 13) festgehalten und vom Bundesgericht (2C_947/2010 vom 5. Mai 2011) bestätigt worden. Vorliegend habe es sich um einen einzigen Willensentschluss des Schenkers gehandelt. Bereits beim Verkauf der Aktien im Jahr 2009 sei klar gewesen, dass er mehrere Teilschenkungen ausrichten werde. Die Schenkungen seien auch in einem Ruling, das dem Aktienverkauf vorausging, erwähnt worden.\nDazu wird in der Replik vom 3. Juni 2015 Stellung genommen und im Wesentlichen die Ausführungen in Rekurs bestätigt.\nAus den Erwägungen:\n2. Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG). Gemäss § 239 Abs. 2 Satz 1 StG werden von jeder Zuwendung CHF 14'100 abgezogen. Satz 2 der Bestimmung sieht vor, dass bei mehreren Zuwendungen an den gleichen Empfänger während des gleichen Kalenderjahrs der Abzug nur einmal gewährt wird. Im Zusammenhang mit dem anwendbaren Steuersatz sieht § 239 Abs. 1 StG vor, dass der Steuersatz massgeblich ist, der sich für jede Zuwendung allein ergibt.\nDer steuerrechtliche Schenkungsbegriff braucht mit jenem des Zivilrechtes nicht über-einzustimmen (BGE 118 Ia 497 E. 2b). Die zivilrechtliche Definition der Schenkung ist für die Schenkungssteuer des Kantons Solothurn nicht entscheidend (KSGE 2013 Nr. 14 E. 5). Die Schenkungssteuer knüpft namentlich keine Folgen an einen Vertrag bzw. das Schenkungsversprechen (Verpflichtungsgeschäft). Nur die vollzogene Schenkung (Verfügungsgeschäft) wird besteuert (oehrli, Die gemischte Schenkung im Steuerrecht, Zürich 2000, S. 70 f.). Das Schenkungsversprechen ist im Übrigen auch im Zivilrecht nur massgeblich, wenn es schriftlich abgegeben wird (Art. 243 Abs. 1 OR). Bei einem mündlichen Schenkungsversprechen, liegt erst im Zeitpunkt des Vollzugs eine Schenkung vor (sog. Handschenkung; Art. 243 Abs. 3 OR). Die schenkungssteuerlich massgebliche Schenkung, die in jedem Fall auf dem Vollzug basiert, ist somit mit der Handschenkung identisch (oehrli, a.a.O., S. 71).\n3. Gemäss der Rechtsprechung ist es den steuerpflichtigen Personen freigestellt, ihre Verhältnisse so zu gestalten, dass möglichst niedrige Steuern anfallen. Gegen eine solche Steuerplanung ist nichts einzuwenden, solange erlaubte Mittel eingesetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7; 2C_451/2013 vom 7. Januar 2014 E. 6.2; KSGE 2010 Nr. 13 E. 4; KSGE 2003 Nr. 12 E. 6).\nEine Steuerumgehung (Art. 4 Abs. 3 StG) kann nur in ganz ausserordentlichen Situationen in Frage kommen. Eine solche liegt unter drei Voraussetzungen vor (BGE 131 II 627 E. 5.2; 138 II 239 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2010 vom 19. März 2012 E. 3.1; 2C_742/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5; 2C_632/2007 vom 7. April 2008 E. 4.1; 2A.129/2007 vom 17. März 2008 E. 4.1; ASA 55, S. 134 f.; BGE 107 Ib 315 E. 4; KSGE 2010 Nr. 13 E. 4.2):\n- Erstens muss die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheinen („objektives Element“ oder „Umwegstruktur“). Das Bundesgericht hat präzisiert, dass hier das Gewicht auf die „völlige Unangemessenheit“ zu legen sei; es müsse eine Sachverhaltsgestaltung vorliegen, die „jenseits des wirt-schaftlich Vernünftigen“ liege.\n- Zweitens muss anzunehmen sein, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären („subjektives Element“, „Missbrauchsabsicht“ oder „Umgehungsabsicht“). Eine Steuerumgehung ist hingegen ausgeschlossen, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen."}