{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2015-2_2015-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132866&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f3fb2f8405df78c1ed7d3a38d7aeac58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2015.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:56", "Checksum": "321b562358156e37f319ced65cac3418", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.12.2015 SGNEB.2015.2\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\nKSGE 2015 Nr. 17\nStG § 239 Abs. 2. Schenkungssteuer, Berechnung, Steuerumgehung.\nBei mehreren Zuwendungen des gleichen Schenkers verschiedener Jahre ist der entsprechende Steuerabzug bzw. Freibetrag auch mehrmals zu gewähren. Vorbehalten bleibt eine Steuerumgehung.\nSachverhalt:\n1.1 X. hat von Y. mehrere schenkungsweise Zahlungen erhalten. Die ersten beiden Zahlungen erfolgten im Juli 2009 (CHF 1‘212‘760) und im September 2009 (CHF 1‘066‘240). Eine weitere - die hier strittige - Schenkung von CHF 543‘900 erfolgte im Jahr 2014. Hintergrund dieser Schenkungen war der Folgende:\nDie Z. AG wurde ursprünglich zu 99,6 % von Y. und zu je 0,2% (je eine Aktie) durch A. und X. gehalten. Mit Vertrag vom 1. Juli 2009 verkaufte Y. seine Aktien an der Z. AG an B.. Auch A. und X. verkauften ihre Aktien für je CHF 24‘000 an B.. Der von B. an Y. zu bezahlende Kaufpreis von total CHF 12 Mio. sollte gemäss Aktienkaufvertrag teilweise (CHF 9‘352‘000) am 2. Juli 2009 und am 1. September 2009 bezahlt werden. Eine Kaufpreisrestanz von CHF 2,6 Mio. wurde als Darlehen stehengelassen. Die Rückzahlung sollte jeweils am 30. Juni 2014, 2015, 2016 und 2017 erfolgen. Effektiv erfolgte die Rückzahlung aber früher, nämlich per 15. August 2014, zudem reduzierte sich der Rückzahlungsbetrag (aufgrund der Berücksichtigung eines Diskonts von CHF 150‘000) auf CHF 2,45 Mio.\nWeiter war vereinbart, dass Y. einen Teil dieser von B. erhaltenen Kaufpreiszahlungen bzw. Darlehensrückzahlungen in Form von Schenkungen an A. und X. weiterleiten sollte. Der Hintergrund der Schenkungen ist gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien der Folgende: Es habe eine Vereinbarung gegeben, wonach die Z. AG zu 51% von Y. und zu je 24,5% von A. und X. gehalten werden sollte. Dies sei jedoch im Aussenverhältnis nie so gelebt worden. Es sei im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien an B. geplant gewesen, dass die Minderheitsaktionäre je eine Schenkung im Umfang von 24,5 % von Y. erhalten sollten, damit die Verhältnisse gemäss der ursprünglichen Vereinbarung wieder hergestellt sein würden. Diese Schenkungen sollten nach Eingang der Kaufpreiszahlungen von B. erfolgen (Rulingantwort des kantonalen Steueramts vom 15. Juni 2009). Die geplanten Zahlungen (Kaufpreiszahlungen und Schenkungen) seien im Detail (Höhe und Datum der Zahlung) aus einem Anhang der erwähnten Rulingantwort dargestellt. Danach sollte X. von Y. im Jahr 2009 zwei Zahlungen von CHF 1‘212‘760 und von CHF 1‘066‘240 erhalten. Dies wurde auch so umgesetzt. Gemäss der Aufstellung sollte er zudem in den Jahren 2014-2017 Zahlungen von dreimal CHF 196‘000 und einmal CHF 49‘000 erhalten (total CHF 637‘000). Aufgrund der bereits erwähnten Tatsache, dass die Rückzahlung durch B. bereits früher und in einem einzigen Betrag erfolgte, erhielt auch X. die Schenkung in einer einzigen Zahlung im August 2014, auch der Betrag war gegenüber der Aufstellung etwas reduziert, er belief sich auf CHF 543‘900.\nDie geplanten Transaktionen waren offenbar mit Anfrage vom 5. Juni 2009 dem kantonalen Steueramt unterbreitet worden. Die Rulingantwort datiert vom 15. Juni 2009. Unter anderem wurde die „Weiterleitung des teilweisen Kaufpreises an A. und X. - i.S. von Schenkungen“ vom Steueramt als Schenkungstatbestand nach § 233 StG qualifiziert. Weiteres Thema war die indirekte Teilliquidation, da geplant war, dass B. die erworbenen Aktien in eine Aktiengesellschaft einbringen würde; insbesondere wurde festgehalten, es dürfe während der nächsten 5 Jahre keine Substanzausschüttung erfolgen.\n1.2 Mit Schenkungssteuerveranlagung vom 15. November 2010 wurden die beiden Zah-lungen von Y. an X. vom 17. Juni und 1. September 2009 von total CHF 2‘279‘000 mit einer Schenkungssteuer von CHF 679‘470 veranlagt, dies unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 14‘100. Mit Schenkungssteuerveranlagung vom 19. August 2014 wurde die Zahlung von Y. an X. aus dem Jahr 2014 von CHF 543‘900 mit einer Schenkungssteuer von CHF 163‘170 veranlagt, dies ohne Berücksichtigung des Freibetrags.\n1.3 Gegen letztgenannte Veranlagung erhob X. am 19. September 2014 Einsprache und beantragte, dass der Freibetrag von CHF 14‘100 gewährt werde. Es liege keine Steuerumgehung vor. Absicht des Schenkers sei es gewesen, X. nach Eingang der Kaufpreiszahlungen jeweils einen Anteil des Kaufpreises schenkungsweise zu vergüten. Die Ausrichtung der Schenkung mit zwei Zahlungen im Jahr 2009 und einer weiteren Zahlung im Jahr 2014 sei nicht erfolgt, um den Freibetrag mehrmals abziehen zu können. Vielmehr seien die Schenkungen so erfolgt, weil der Käufer der Aktien nicht bereit war, den gesamten Kaufpreis für die Aktien in einer Zahlung zu leisten. Die Schenkungen seien zudem davon abhängig gewesen, ob, wann und wieviel der Kaufpreisrestanz der Käufer noch zahlen würde.\n1.4 Mit Verfügung (Einspracheentscheid) vom 18. März 2015 wurde die Einsprache abgewiesen, was wie folgt begründet wurde: Aus der Korrespondenz mit dem Steueramt aus dem Jahr 2009 gehe klar hervor, dass der Schenker X. einen gesamten (voraussichtlichen) Schenkungsbetrag von CHF 2‘916‘000, aufgeteilt auf Teilzahlungen, hatte ausrichten wollen. Sämtliche Teilzahlungen hätten somit auf einem Willensentschluss gegründet. Der Freibetrag könne somit nur einmal gewährt werden."}