der Rekurs ist folglich gutzuheissen. 4. Nebenbei sei aber angezeigt, dass - in Einklang mit der durch die Vorinstanz geäusserten Auffassung - nicht jede zeitlich verzögerte Erweiterung von ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum als von der Handänderungssteuer befreiter Erwerb eingestuft werden könnte. So ist der nachträgliche Erwerb/Zukauf von Nebenräumen aller Art (weil nicht reinen Wohnzwecken dienend) in der Regel der Handänderungssteuer zu unterwerfen. Dies wird mit grosser Wahrscheinlichkeit auch für später erworbene Grundstücke gelten, die zwar an bestehendes Wohneigentum angrenzen, aber weiterhin als eigene und selbständige Rechtsobjekte bestehen bleiben.