Auch werden die in § 63bis VV StG stipulierten Fristen für die dauernde Wohnsitznahme nicht tangiert, zumal die Rekurrentin bereits über längere Zeit am fraglichen Ort ihren Wohnsitz hatte. Unter Würdigung aller relevanten Grundlagen kommt das KSG zum Schluss, dass die durch die Rekurrentin gewählte Vorgehensweise zur Erweiterung bestehenden (dauernd und ausschliesslich selbst genutzten) Wohneigentums als von der Handänderungssteuer befreiter Vorgang zu würdigen ist; der Rekurs ist folglich gutzuheissen.