Zusammenlegung von Stockwerkeinheiten) unterscheidet sich letztlich nicht vom Kauf eines Zweifamilienhauses, das durch den Steuerpflichtigen unmittelbar nach Erwerb zu einem dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Einfamilienhaus umgebaut wird. Auch werden die in § 63bis VV StG stipulierten Fristen für die dauernde Wohnsitznahme nicht tangiert, zumal die Rekurrentin bereits über längere Zeit am fraglichen Ort ihren Wohnsitz hatte.