Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Sinn und Zweck der Norm - d.h. den Erwerb von dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohneigentums von der Handänderungssteuer zu befreien - werden durch die Subsumtion einer zeitlich verzögerten Erweiterung bestehenden Wohneigentums nach Aussicht des KSG weder verletzt noch ungebührlich ausgeweitet. Der durch die Rekurrentin konkret gewählte Weg (spätere Erweiterung bestehenden Wohnraums/ Zusammenlegung von Stockwerkeinheiten) unterscheidet sich letztlich nicht vom Kauf eines Zweifamilienhauses, das durch den Steuerpflichtigen unmittelbar nach Erwerb zu einem dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Einfamilienhaus umgebaut wird.