Damit ist aber erstellt, dass das durch Zukauf erweiterte Domizil der Rekurrentin als unteilbare Einheit einzustufen und steuerlich entsprechend zu behandeln ist. 3.4 Nach Ausgeführtem erweist sich die angerufene Norm auf vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt als mit den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und ergänzungsbedürftig (vgl. auch E. 3.1. hiervor). Diese "planwidrige Unvollständigkeit" ist durch die rechtserkennende Behörde zu beheben (vgl. zum Ganzen: häfelin/müller/uhlmann, a.a.O., Rz. 243 ff., mit div. Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung).