Dies trifft in Zukunft mit Bestimmtheit bei der Besteuerung des Eigenmietwertes zu. Dies wird insbesondere auch bei einem (möglichen) dereinstigen Verkauf der erweiterten Stockwerkeinheit zutreffen, weil bei der Ermittlung eines möglichen Grundstückgewinnes die Anlagekosten "beider" Wohnungen zusammengezählt würden (§ 55 Abs. 1 StG). Damit ist aber erstellt, dass das durch Zukauf erweiterte Domizil der Rekurrentin als unteilbare Einheit einzustufen und steuerlich entsprechend zu behandeln ist.