So ist nur folgerichtig, dass der bereinigte Grundbuchauszug eine Stockwerkeinheit von (neu) 130/1000 (Miteigentum am Stammgrundstück) erzeigt. Im Schriftenwechsel zwischen den Parteien ist des Weitern unbestritten geblieben, dass die bauliche Zusammenlegung der bestehenden Wohnung mit der zugekauften Wohneinheit dazu geführt hat, dass die erweiterte Wohnung nur über einen Haupteingang verfügt und die Wohnraumgestaltung kaum eine (zeitgleiche) Fremdnutzung mehr erlaubt. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist anzunehmen, dass die "neue" Wohnung nunmehr als Ganzes einheitlichen Regeln unterworfen ist. Dies trifft in Zukunft mit Bestimmtheit bei der Besteuerung des Eigenmietwertes zu.