durch die beim Zukauf grundbuchlich vorgenommene Zusammenlegung beider Wohneinheiten zu einem einzigen Grundstück bzw. zu einer einzigen Stockwerkeinheit ist aber erstellt, dass die zugekaufte Wohneinheit kein selbständiges "Objekt" mehr darstellt. So ist nur folgerichtig, dass der bereinigte Grundbuchauszug eine Stockwerkeinheit von (neu) 130/1000 (Miteigentum am Stammgrundstück) erzeigt.