Auf vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt drängt sich eine weitere Anknüpfung an die Normen bezüglich der Besteuerung von Grundstückgewinnen geradezu auf. Es ist - wie die Vorinstanz dies ausführt - durchaus davon auszugehen, dass der zeitlich verzögerte Zukauf der (Loft-) Wohnung den Wohnkomfort (durch Erweiterung des Wohnraumes) der Rekurrentin an ihrem Hauptsteuerdomizil erhöhte; durch die beim Zukauf grundbuchlich vorgenommene Zusammenlegung beider Wohneinheiten zu einem einzigen Grundstück bzw. zu einer einzigen Stockwerkeinheit ist aber erstellt, dass die zugekaufte Wohneinheit kein selbständiges "Objekt" mehr darstellt.