Bei der teleologischen Auslegung wird auf die Zweckvorstellung abgestellt, die mit der Rechtsnorm verbunden ist." 3.3 Das KSG hat denn als Ausfluss dieser systematisch-teleologischen Auslegung einen unverkennbaren Bezug zwischen § 207 Art. 1 Abs. 1 lit. g StG und § 51 Abs. 1 StG (Marginale: Ersatzbeschaffung) angenommen, zumal beide Normen die Steuerbefreiung bzw. den Steueraufschub an den Tatbestand der dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung von Wohneigentum knüpfen (vgl. KSGE 2012, Nr. 13, ebenda). Auf vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt drängt sich eine weitere Anknüpfung an die Normen bezüglich der Besteuerung von Grundstückgewinnen geradezu auf.