§ 207 Abs. 1 lit g StG - in Auslegung der Norm - mit Verweis auf die Lehre wie folgt geäussert (KSGE 2012, Nr. 13, E. 5): "Es liegt nach Ausgeführtem auf der Hand, den Sinn der neu eingefügten Gesetzesbe-stimmung anhand einer systematisch-teleologischen Auslegung zu eruieren. Bei einer systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert, bestimmt. Bei der teleologischen Auslegung wird auf die Zweckvorstellung abgestellt, die mit der Rechtsnorm verbunden ist.