Die Urteile betrafen in ihrer grossen Mehrheit allerdings Fälle, wo die Ausschliesslichkeit der Selbstnutzung des neu erworbenen Wohneigentums im Streite lag. Das KSG hat sich aber bislang noch nie dazu äussern müssen, inwieweit die - zeitlich verzögerte - Erweiterung des bestehenden Wohnraums bzw. Wohneigentums am bisherigen und bestehend bleibenden Hauptsteuerdomizil der Handänderungssteuer unterliegt oder nicht. Immerhin hat sich das KSG bei seiner bisher ergangenen Rechtsprechung zu Art. § 207 Abs. 1 lit g StG - in Auslegung der Norm - mit Verweis auf die Lehre wie folgt geäussert (KSGE 2012, Nr. 13, E. 5):