Dabei ist nicht durchwegs klar, ob sich dem Gesetz durch Auslegung eine Anordnung entnehmen lässt, oder ob eine Lücke vorliegt. Denn bei Auslegung und Lückenfüllung handelt es sich um zwei ineinander übergehende Formen richterlicher Rechtsfindung, wobei die Methode der Auslegung versucht, den im Gesetz bereits enthaltenen Sinn zu ermitteln, während die Lückenfüllung eine Ergänzung des Gesetzes darstellt (zum Ganzen: häfelin/müller/uhlmann, a.a.O., Rz. 236). 3.2 § 207 Abs. 1 lit. g StG trat am 1. Januar 2011 in Kraft.