die Norm erweist sich als unvollständig bzw. lückenhaft. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine echte Lücke handelt: "Eine echte Lücke liegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält" (u. häfelin/g. müller/f. uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 237). Dabei ist nicht durchwegs klar, ob sich dem Gesetz durch Auslegung eine Anordnung entnehmen lässt, oder ob eine Lücke vorliegt.