32 f. zu Art. 29 BV). 3.1 Das Kantonale Steuergericht (KSG) hat somit nachfolgend zu prüfen, ob die durch beide Parteien angerufene Gesetzesbestimmung (§ 207 Abs. 1 lit. g StG) nur den Erwerb von Wohneigentum steuerlich privilegiert, nicht jedoch dessen spätere Erweiterung. Unbestrittenermassen beantwortet die angerufene gesetzliche Regelung die hier zu beurteilende Frage nicht; die Norm erweist sich als unvollständig bzw. lückenhaft.