Der Vorhalt der Rekurrentin, vorliegend sei infolge mangels genügender Begründung ihr rechtliches Gehör verletzt worden, stösst deshalb ins Leere. Der Vollständigkeit halber sei noch aufgezeigt, dass nach der Praxis des Bundesgerichts eine allfällige Gehörsverletzung geheilt werden kann. Die ist hier der Fall, zumal nur noch eine Rechtsfrage, nämlich der zeitverschobene Zukauf einer Wohnung zu einer bestehenden Wohnung aus handänderungssteuerlicher Sicht, strittig ist und das Kantonale Steuergericht diesbezüglich über volle Kognition verfügt (vgl. zum Ganzen bernhard ehrenzeller et al., a.a.O., Rz. 32 f. zu Art.