Es mag zutreffen, dass - wie die Rekurrentin moniert - die Vorinstanz die Hinweise und Andeutungen auf die "Solothurnische Praxis" sowie die "Praxis anderer Kantone zu ähnlichen Steuerverhalten" präziser, d.h. mit Verweisen auf konkrete Entscheide, in ihrer Entscheidbegründung hätte einfliessen lassen müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Rekurrentin im Einspracheentscheid die zum konkreten Ergebnis führenden Gründe hinreichend, jedenfalls rechtsgenüglich, erläutert worden sind. Der Vorhalt der Rekurrentin, vorliegend sei infolge mangels genügender Begründung ihr rechtliches Gehör verletzt worden, stösst deshalb ins Leere.