dies genügt. Insbesondere hat sie sich zu den vorliegend interessierenden Kriterien des ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums und der dauernden Selbstnutzung von Wohneigentum geäussert. Auch hat sie auf den konkret zu beurteilenden Fall - formal nachvollziehbar - begründet dargelegt, wieso sie - die Vorinstanz - die Befreiung von der Handänderungssteuer negiert. Es mag zutreffen, dass - wie die Rekurrentin moniert - die Vorinstanz die Hinweise und Andeutungen auf die "Solothurnische Praxis" sowie die "Praxis anderer Kantone zu ähnlichen Steuerverhalten" präziser, d.h. mit Verweisen auf konkrete Entscheide, in ihrer Entscheidbegründung hätte einfliessen lassen müssen.