Als verfassungsrechtliches Minimum ist keine hohe Begründungsdichte garantiert. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (statt vieler: BGE 117 Ib 86, 112 Ia 110; bernhard ehrenzeller et al., Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich 2008, Rz. 27 zu Art. 29 BV). 2.3 Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid auf rund 2,5 Seiten dargetan und die Gründe für ihren Entscheid genannt; dies genügt.