Die Begründungspflicht von Entscheiden stellt sicher, "que le justiciable puisse les comprendre" (BGE in EuGRZ 1977, S. 108). Dies bedeutet aber nicht, dass die Begründungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör bereits dadurch verletzt sind, dass sich die urteilende Instanz nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die urteilende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Behörde braucht bloss kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess. Als verfassungsrechtliches Minimum ist keine hohe Begründungsdichte garantiert.