Auch die durch die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung vorgebrachte Einsicht in die Praxis anderer Kantone werde nicht näher dargelegt, was letztlich eben den rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genüge und somit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führe. 2.2 Juristische Entscheide unterscheiden sich von politischen im Wesentlichen durch die Begründung. Es ist darzutun, aus welchen Gründen das konkrete Ergebnis anderen Ergebnissen bzw. Entscheiden vorzuziehen ist.