Der Vorhalt der rekurrierenden Partei wird insbesondere damit begründet, die Vorinstanz habe bei ihrer Entscheidbegründung im Wesentlichen einfach darauf hingewiesen, in einem anderen Fall sei ähnlich argumentiert worden. Die Umstände des (anderen) Falles und die (ablehnenden) Gründe seien jedenfalls viel zu wenig dargelegt worden, um sich damit auseinander setzen zu können. Auch die durch die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung vorgebrachte Einsicht in die Praxis anderer Kantone werde nicht näher dargelegt, was letztlich eben den rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genüge und somit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führe.