Auf die Replik der Rekurrentin vom 26. Mai 2015 wird - soweit noch erforderlich - in den Erwägungen einzugehen sein. Aus den Erwägungen: 2.1 Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit dem durch die Rekurrentin vorgetragenen Einwand verhält, das Kantonale Steueramt habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem dieses seinen (Einsprache-)Entscheid ohne die notwendige Begründungspflicht eröffnet habe. Der Vorhalt der rekurrierenden Partei wird insbesondere damit begründet, die Vorinstanz habe bei ihrer Entscheidbegründung im Wesentlichen einfach darauf hingewiesen, in einem anderen Fall sei ähnlich argumentiert worden.