Es sei insbesondere versucht worden aufzuzeigen, dass schon beim nachträglichen Erwerb blosser Nebenräume oder von Umschwung keine Steuerbefreiung mehr möglich sei. Umso mehr müsse diese Schlussfolgerung beim nachträglichen Erwerb von zusätzlichem Wohnraum gelten. Im Übrigen sei die Steuerpraxis des Kantons Solothurn im Internet einsehbar. 2.3 Auf die Replik der Rekurrentin vom 26. Mai 2015 wird - soweit noch erforderlich - in den Erwägungen einzugehen sein.