Die Begründung müsse kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich sei aber, dass sich der Entscheid mit allen Vorbringen der Rekurrentin auseinandersetze und diese im Einzelnen widerlege. Es genüge vielmehr, wenn ersichtlich sei, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen habe. Der angefochtene Entscheid genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht. Es sei insbesondere versucht worden aufzuzeigen, dass schon beim nachträglichen Erwerb blosser Nebenräume oder von Umschwung keine Steuerbefreiung mehr möglich sei.