Es sei weder beabsichtigt noch möglich, in der Steuerpraxis sämtliche erdenklichen Konstellationen festzuhalten. Ebenso wenig könne aus dem blossen Nichterwähnen des nachträglichen Erwerbs die Besteuerung oder Steuerfreiheit geschlossen werden. - Die Rüge der Rekurrentin, der Einspracheentscheid vom 3. März 2015 sei nur ungenü-gend begründet und verletze somit das rechtliche Gehör, müsse zurückgewiesen werden. So müssten Einspracheentscheide begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Die Begründung müsse kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, auf die sich der Entscheid stützt.