Jeder Miteigentümer könne selbständig über das Eigentumsrecht an seiner ideellen Quote verfügen. An der Sache selbst dagegen bestünde ein Gesamtrecht, an dem die Miteigentümer nur gemeinsam und nicht individuell zuständig seien. - Die Rekurrentin gehe richtigerweise davon aus, dass der nachträgliche Erwerb von Nebenräumen (Hobbyräume, Einstellhallenplätze etc.) oder Umschwung (für Tierhaltung oder Gartenbau) der Handänderungssteuer unterliege; daraus den Umkehrschluss zu ziehen, der nachträgliche Erwerb von Wohnraum sei steuerbefreit, sei aber falsch. Es sei weder beabsichtigt noch möglich, in der Steuerpraxis sämtliche erdenklichen Konstellationen festzuhalten.