- Der Verweis der Rekurrentin auf den in der Steuerpraxis 2013 (Nr. 4, Ziff. 2.2.1) ge-schilderten Fall, wonach ein selbstbewohnender Miteigentümer den Anteil eines anderen (ausscheidenden) Miteigentümers handänderungssteuerfrei erwerben könne, sei unbehelflich. Die darin erwähnte Konstellation beträfe ein Einfamilienhaus bzw. eine entsprechende Eigentumswohnung. Diese Wohneinheit stehe nicht im Alleineigentum einer Person, sondern im Miteigentum mehrerer Personen, die die Räumlichkeiten zusammen als Wohneigentum nutzten.