Dabei spiele es keine Rolle, wie weit entfernt voneinander die beiden Wohnsitze lägen. Sie könnten durchaus - wie die Rekurrentin selbst als illustratives Beispiel vorbringe - im gleichen Gebäude liegen. Warum es willkürlich sein solle, den Wohnungswechsel in derselben Liegenschaft von der Handänderungssteuer zu befreien, nicht jedoch den Zukauf und die Vereinigung zweier bestehender Wohnungen am gleichen Ort, sei nicht ersichtlich. Schon aus pragmatischen Gründen werde ein Wohnungseigentümer nicht zusätzliche Wohnfläche erwerben und umbauen lassen, sondern direkt in eine grössere Wohnung in derselben Liegenschaft umziehen. - Der Verweis der Rekurrentin auf