dass die Steuerbefreiung im Endeffekt auch bereits im Kanton wohnhafte Personen habe profitieren lassen, sei eine (gewollte) Begleiterscheinung gewesen, die allerdings nichts an der Ausrichtung ändern würde, nur den Erwerb von Wohneigentum steuerlich bevorzugt zu behandeln. - Für die Steuerbefreiung sei letztlich ausschlaggebend, dass der bestehende Wohnsitz (und damit das Hauptsteuerdomizil) aufgegeben und an einem anderen Ort ein neuer Wohnsitz und ein neues Hauptsteuerdomizil begründet würde. Es müsse also ein Wechsel stattfinden. Dabei spiele es keine Rolle, wie weit entfernt voneinander die beiden Wohnsitze lägen.