Die vorinstanzliche Auffassung werde durch die Entstehungsgeschichte der Norm gedeckt. So habe das Initiativkomitee beabsichtigt, Zuzüger steuerlich zu entlasten und dadurch die Attraktivität Solothurns als Wohnkanton zu steigern. Die Volksinitiative habe denn auch den Titel „Willkommen in Solothurn [...]“ getragen; dass die Steuerbefreiung im Endeffekt auch bereits im Kanton wohnhafte Personen habe profitieren lassen, sei eine (gewollte) Begleiterscheinung gewesen, die allerdings nichts an der Ausrichtung ändern würde, nur den Erwerb von Wohneigentum steuerlich bevorzugt zu behandeln.