Mit schriftlicher Eingabe vom 30. April 2015 liess sich das Steueramt (Vorinstanz) zum Rekurs vernehmen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt: - Strittig sei vorliegend der Begriff des Wohneigentums, wobei gemäss Ansicht der Rekurrentin die Vergrösserung des bestehenden Wohneigentums durch den späteren Zukauf einer angrenzenden 1-Zimmerwohnung eine erneute Befreiung von der Handänderungssteuer gestützt auf § 207 Abs. 1 lit. g StG zeitige. Dies sei aber just nicht möglich, weil die gesetzliche Vorgabe nur den Erwerb von Wohneigentum steuerlich privilegiere, nicht jedoch dessen spätere Erweiterung. Die vorinstanzliche Auffassung werde durch die Entstehungsgeschichte der Norm gedeckt.