Zudem sei bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen, dass die Entscheidbegründung des Steueramtes die Begründungspflicht verletzt habe und weder eine klare gesetzliche Grundlage noch einen höchstrichterlichen Entscheid zum Prozessthema habe aufzeigen können. So müsse - aus Sicht der Rekurrentin - auch im Unterliegungsfalle eine angemessene Parteientschädigung gesprochen werden, zumal die im vorliegenden Verfahren der gerichtlichen Klärung zugewiesene Frage auch im Interesse der Steuerbehörde sei. 2.2 Mit schriftlicher Eingabe vom 30. April 2015 liess sich das Steueramt (Vorinstanz) zum Rekurs vernehmen.