StG eine Steuerbefreiung zu gewähren sei, da die Rekurrentin reinen Wohnraum erworben habe und diesen künftig ausschliesslich, dauernd und selbst benutze. Sollte das angerufene Gericht anderer Auffassung sein, so wäre die angefochtene Verfügung zumindest unter dem Aspekt der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Steueramt zurückzuweisen. Im Übrigen sei - auch im Falle des prozessualen Unterliegens - von Kostenfolgen abzusehen. So habe die Rekurrentin die Einsprache als Laie und ohne rechtliche Unterstützung eingereicht, zumal sie gestützt auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Gesetzesbestimmung davon ausging, im Recht zu sein.