Bei der erforderlichen dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung gehe es um die Wohnräume und nicht um die über eine Nutzungs- oder Verwaltungsordnung zugeordneten Nebenräume oder Parkplätze. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall nach dem klaren Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck von § 207 Abs. 1 lit. g StG eine Steuerbefreiung zu gewähren sei, da die Rekurrentin reinen Wohnraum erworben habe und diesen künftig ausschliesslich, dauernd und selbst benutze.