Dies könne nicht dem Sinn der Initiative und der Gesetzesbestimmung entsprechen. Was den Verkauf des Nutzungsrechtes an einem der Einstellhallenplätze beträfe, so sei der Zusammenhang durch die Rekurrentin verkannt worden. Korrekt sei, dass der Abgabewert durch die Weitergabe des überzähligen Parkplatzes nicht reduziert werde. Die mangelnde Selbstnutzung eines über die Nutzungs- und Verwaltungsordnung zuge-ordneten Parkplatzes hindere aber nicht die Befreiung von der Handänderungssteuer. Bei der erforderlichen dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung gehe es um die Wohnräume und nicht um die über eine Nutzungs- oder Verwaltungsordnung zugeordneten Nebenräume oder Parkplätze.