So sei ja ein selbstbewohnender Miteigentümer, der den Anteil eines anderen zukaufe, ebenfalls steuerbefreit. Zudem verweist die Rekurrentin auf die Konstellation, wo eine in einer 4,5-Zimmer-Wohnung wohnhafte Familie mit unerwartetem Kindernachwuchs die angrenzende 2-Zimmer-Wohnung gemäss Sichtweise des Steueramtes nicht handänderungssteuerfrei erwerben könnte, wohl aber die sich im gleichen Haus befindende 6-Zimmer-Attika-Wohnung (bei gleichzeitigem Verkauf der bisherigen 4,5-Zimmer-Wohnung). Dies könne nicht dem Sinn der Initiative und der Gesetzesbestimmung entsprechen.