Im vorliegend zu beurteilenden Fall sei ein Erwerb reinen Wohnraums erfolgt, der nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, aber auch nach dessen Sinn zur Förderung des Erwerbs selbstbewohnten Wohneigentums als steuerbefreiter Tatbestand zu gelten habe. So sei ja ein selbstbewohnender Miteigentümer, der den Anteil eines anderen zukaufe, ebenfalls steuerbefreit.