Weder erfahre man, mit der Praxis welcher Kantone verglichen worden sei, noch worin diese Praxis bestehe. Dies genüge den rechtlichen Anforderungen an eine Begründung nicht, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Komme hinzu, dass die Handänderungssteuer in der Hoheit der Kantone läge, von Kanton zu Kanton unterschiedliche Regelungen bestünden, weshalb bei der Heranziehung der Praxis anderer Kantone Vorsicht geboten sei. Im vorliegend zu beurteilenden Fall sei ein Erwerb reinen Wohnraums erfolgt, der nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, aber auch nach dessen Sinn zur Förderung des Erwerbs selbstbewohnten Wohneigentums als steuerbefreiter Tatbestand zu gelten habe.