Wenn das Steueramt in seiner Einsprachebegründung einfach darauf hinweise, in einem anderen Fall sei ähnlich argumentiert worden, so genüge dies der Begründungspflicht nicht. Keinesfalls könne dieses Argument als Grundlage für einen Einspracheentscheid dienen. Die Umstände des Falls sowie die zum Entscheid führenden Gründe seien zu wenig dargelegt worden. Zudem sei nicht belegt, auf welcher Verfahrensstufe ein solcher Entscheid gefällt worden sei. Auch die durch das Steueramt vorgebrachte Einsicht in die Praxis anderer Kantone sei nicht näher dargelegt worden. Weder erfahre man, mit der Praxis welcher Kantone verglichen worden sei, noch worin diese Praxis bestehe.