StG vorgesehene Steuerbefreiung auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden. Die vorgenannten Konstellationen - so die Rekurrentin weiter - könnten auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, zumal doch ein bereits bestehender Wohnraum erworben worden sei. Da das Steueramt in seinen Ausführungen nur die vorgenannten Kategorien unterscheide, könne e contrario davon ausgegangen werden, dass keine solothurnische Praxis bezüglich Zukauf von Wohnräumen bestehe. Wenn das Steueramt in seiner Einsprachebegründung einfach darauf hinweise, in einem anderen Fall sei ähnlich argumentiert worden, so genüge dies der Begründungspflicht nicht.