StG führe hier also nicht zu einer Auslegung entgegen dem Wortsinn, werden diese Nebengebäude bzw. Nebenräume doch nicht zur direkten Wohnnutzung erworben, sondern stellten einen Nebeneffekt der Wohnnutzung dar. Erst recht nicht vergleichbar erscheine der vorliegend in Frage stehende Sachverhalt mit dem vom Steueramt herangezogenen Beispiel des Zukaufs von Land zwecks hobby-mässiger Tierhaltung oder Gartenbau. Hier scheine in der Tat der Zweck der ausschliesslichen Wohnnutzung nicht mehr im Vordergrund zu stehen, weshalb es sich rechtfertige, die in § 207 Abs. 1 lit. g StG vorgesehene Steuerbefreiung auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.