folglich Kategorien, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht deckungsgleich seien. Die solothurnische Praxis, wonach zusätzlich erworbene Grundstücke wie beispielsweise Hobbyräume oder Einstellhallenplätze der Steuerpflicht unterlägen (wenn sie nachträglich erworben würden), möge Sinn machen, handle es sich doch dabei nicht um effektive Wohnräume. Eine restriktive Anwendung der Bestimmung von § 207 Abs. 1 lit. g StG führe hier also nicht zu einer Auslegung entgegen dem Wortsinn, werden diese Nebengebäude bzw. Nebenräume doch nicht zur direkten Wohnnutzung erworben, sondern stellten einen Nebeneffekt der Wohnnutzung dar.