Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leite das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen zu begründen. Ein Betroffener müsse durch die Begründung in einer Verfügung in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Vorliegend bezöge sich das Steueramt in seiner Beurteilung auf eine konstante solo-thurnische Praxis und unterscheide dabei den Erwerb von Nebengebäuden oder Neben-räumen sowie zusätzlichen Landerwerb; folglich Kategorien, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht deckungsgleich seien.