Der Erwerb durch die Rekurrentin erfülle den Wortlaut der in Frage stehenden Norm zweifellos. Wenn man im Weiteren nach Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung frage, so ergäbe sich, dass mit der Bestimmung die Förderung des Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum erreicht werden sollte. Was nun die Ausführungen des Steueramtes anbelange, so sei festzuhalten, dass nach herrschender Lehre und gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV auch im streitigen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör bestehe. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leite das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen zu begründen.